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Regierung und Gesetze


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Reichsrecht


Reichsgesetze der Republik:
Für alle Provinzen und Föderatenstaaten verbindlich geltende Gesetze

Bürgerschaftsgesetz

Lex de Cives Ladinii

§I Definition: Die ladinische Republik kennt drei unterschiedliche Bürgerschaftsformen, den Amicus Ladinus, den Ambactus und den Civis Ladinus. Zudem gibt es in der Republik das aktive und das passive Wahlrecht. Für die Vergabe der Bürgerschaftsformen ist der Rat der Cives Ladinii zuständig.
§I.1 Passives Wahlrecht; das passive Wahlrecht ist das Recht, auf politischer Ebene in ein Amt gewählt zu werden.
§I.2 Aktives Wahlrecht; das aktive Wahlrecht ist das Recht, auf politischer Ebene einen Bürger für ein Amt oder eine Partei in die Regierung zu wählen.
§I.3 Amicus Ladinus; ein Amicus Ladinus ist ein Einwohner oder ausländischer Besucher, der nicht der Republik angehört und somit keine ladinischen Wahlrechte geniesst.
§I.4 Ambactus; ein Ambactus ist ein Bürger der Republik mit eingeschränkten Bürgerrechten, ein Gefolgsmann. Ihm steht das passive Wahlrecht zum Senat und das aktive und passive Wahlrecht auf kommunaler Ebene zu.
§I.5 Civis Ladinus; ein Civis Ladinus ist ein Vollbürger, dem die vollen Bürgerrechte zustehen. Ihm steht sowohl das aktive und das passive Wahlrecht auf Senatsebene und Kommunalebene zu.

§II Erlangung der Bürgerschaftsfom Ambactus
§II.1 Ambactus ist, wer als Kind eines ladinischen Bürgers geboren wird.
§II.2 Ambactus ist ein Amicus Ladinus, der die ladinische Bürgerschaft beantragt und diese vom Rat der Cives Ladinii verliehen bekommt.

§III Erlangung der Bürgerschaftsform Civis Ladinus
§III.1 Damit ein Einwohner die Bürgerschaftsform des Civis Ladinus beantragen kann, muss er mindestens für eine Dauer von sechs Monaten die Bürgerschaftsform des Ambactus besessen haben. Zudem muss sich der Ambactus, der die Bürgerschaftsform des Civis Ladinus anstrebt für diese Frist einen Patronus aus den Reihen der Cives Ladinii gewählt haben und von diesem als sein Ambactus akzeptiert werden. Er gilt dann als akzeptiert, wenn der Patronus dies im Rat der Cives Ladinii öffentlich bekannt gibt.
§III.2 Der Ambactus selbst kann für sich die Bürgerschaftsform des Civis Ladinus nicht beantragen, er muss einen Bürger mit den Rechten eines Civis Ladinus bitten, diese stellvertretend für ihn beim Rat der Cives Ladinii zu beantragen.
§III.3 Der Rat der Cives Ladinii ist berechtigt, einen Ambactus von sich aus die Bürgerschaftsform des Cives Ladinii schon vor Ablauf der sechsmonatigen Frist zu verleihen, wenn er einstimmig beschliesst, dass dieser Ambactus der Bürgerschaftsform des Civis Ladinus wegen besonderer Umstände würdig ist.
§III.4 Damit der Ambactus, der die Bürgerschaftsform Civis Ladinus anstrebt diese verliehen bekommt, muss der Rat der Cives Ladinii diesem Antrag einstimmig zustimmen. Erst dann wird der Ambactus zum Civis Ladinum ernannt und geichzeitig in den Rat der Cives Ladinii aufgenommen.

§IV Verlust des ladinischen Bürgerrechtes.
§IV.1 Das ladinische Bürgerrecht verliert ein Einwohner, der um Ausbürgerung aus der Republik bittet. Dieser Einwohner behält aber weiterhin den Status eines Amicus Ladinus.
§IV.2 Sollte es der Rat der Cives Ladinii für notwendig erachten, kann er einen Civis Ladinus mit zwei Dritteln der Stimmen des Rates der Civis Ladinii in die Bürgerrechtsform des Ambactus zurückstufen.
§IV.3 Sollte es der Rat der Cives Ladinii für notwendig erachten, kann er einen Ambactus seiner Bürgerrechte und seiner Bürgerschaft entkleiden und zum "Hostis Res Publica", zum Feind der Republik erklären. Dieser Beschluss muss vom Rat der Cives Ladinii einstimmig getroffen werden. Dem Hostis Res Publica stehen somit in Ladiniem keinerlei Bürgerrecht mehr zu und er ist eine Persona non grata.

§V Umgang mit Besitz der Persona non grata im Geltungsbereich des ladinischen Rechtes
§V.1 Ein Hostis Res Publica hat keinerlei Besitzanspruch auf die Güter, die er als Ambactus im Geltungsbereich des ladinischen Rechtes besessen hat, alle seine Güter fallen im Moment seiner Erklärung zum Hostis Res Publica in den Besitz der Republik.

Reichsmontangesetz


§I Erwerb von Schürflizenzen
§ I.1 Für jede neu vergebene Schürflizenz hat der Antragsteller eine Lizensgebühr in Höhe von 30.000,00 Lira zu entrichten. Mit dieser Lizenz bekommt der Antragssteller die grundsätzliche Genehmigung Bodenschätze abzubauen.
§ I.2 Die Lizenzen müssen jährlich erneuert werden, diese Erneuerung ist kostenlos.

§II Genehmigung von Minen
§II.1 Jede neue Mine muss vom Proconsul / Föderatenkönig der Provinz / des Föderatenkönigreichs genehmigt werden. Diese Genehmigung kann ohne Angabe von Gründen innerhalb einer frist von drei Monaten vom Senat widerufen werden.
§II.2 Für die Genehmigung jeder neuen Mine ist eine Genehmigungsgebühr in Höhe von 15.000,00 Lira zu entrichten.
§II.3 Wenn bei Betrieb der Mine gegen Reichsgesetz verstossen wird, kann diese Genehmigung jederzeit wieder entzogen werden.

§III Entrichtung von Ertragssteuern
§III.1 Aus dem Ertrag der Mine hat der Betreiber Steuern in Höhe von 5% des durchschnittlichen Marktwertes des geförderten Rohstoffes zu entrichten.
§III.2 Als Rohstoff wird in diesem Fall das direkt dem Erdboden entnommene Material definiert, welches zur Weiterverarbeitung geeignet ist.
§III.3 Das Reich hat das Recht, jederzeit unangemeldet Quästoren in die Betriebe zu schicken, um die Qualität der für die Steuer relevanten Rohstoffe zu bestimmen.
§III.4 Die eingesetzten Quästoren haben zudem das Recht, jederzeit in die Bücher Einsicht zu nehmen, um die korrekte Abfuhr von Steuern sicher zu stellen.

Reichsparteiengesetz


§I.1 Die Partei ist ein Zusammenschluss von wahlberechtigten Bürgern mit gemeinsamen politischen Interessen, die stellvertretend für ihre Wähler innerhalb der Rechtsstaatlichkeit gestaltend auf die Republik Einfluss nehmen.
§I.2 Als Partei im Sinne des Reichsparteiengesetz gilt nur ein Zusammenschluss von mindestens drei wahlberechtigten Bürgern.
§I.3 Die Partei gilt als gegründet, wenn ihre Gründung unter namentlicher Nennung ihrer Gründungsmitglieder und ihrer Wahlprogrammatik im Forum Civis bekannt gegeben wurde.

§ II.1 Parteien in der Republik Ladinien müssen sich zur Verfassung des Staates, seinen Bestand als solchem, dem Wohle des Volkes, dem Frieden, sowie demokratischen System bekennen.
§ II.2 Jeder Senator hat zu Beginn der Legislatur einen Eid auf die Republik und die Verfassung abzulegen.
§ II.3 Jeder Bürger der Republik darf in maximal einer Partei Mitglied sein.

§ III. Jede Partei hat eine Person oder ein Gremium zu bestimmen, welches die Partei gegenüber den staatlichen Autoritäten und der Öffentlichkeit nach außen vertritt und für sie spricht.

§ IV.1 Den Parteien obliegt es als einzige zu den Wahlen des Senats, die Listen der Wahlvorschläge nach internen demokratischen Methoden aufzustellen und dem Bürger als Listenvorschlag zur Wahl zu stellen.
§ IV.2 Parteien, die auf eine Kandidatenaufstellung gemäß § IV.1 verzichten, können ihre nach dem Wahlergebnis zugewiesenen Senatssitze nach parteiinternen Entscheidungsfindungsprozess besetzen.

§ V.1 Die Parteien haben die Aufgabe, Senatoren, die während der Legislatur ausscheiden, nachzubesetzen.
§ V.2 Scheidet ein Senator vor Ablauf der Legislaturperiode aus, so darf er in der laufenden Periode nicht mehr von der gleichen Partei wieder über Nachrückverfahren in den Senat entsendet werden.
§ V.3 Verlässt ein Senator seine Partei, so hat er auch das Mandat verloren und er ist nicht länger Senator.
§ V.4 Die unter § V.2 genannte Sperrfrist gilt nicht für Senatoren, die durch unerwartete und nicht selbstverschuldete Einwirkungen ihr Amt nicht mehr ausfüllen können.

Grundstücksschutzgesetz

Lex Asparagia per Defenso Immobiliis

§I Grundeigentum und die daraus resultierenden Pflichten:
§I.1 Der Eigentümer eines Grundstücks oder eines Gebäudes hat das Recht über seinen Besitz nach belieben zu Verfügen, solange dadurch keine Störung der öffentlichen Ordnung oder gar eine Gefährdung von Personen oder Besitztümern Anderer entsteht.
§I.2 Der Eigentümer eines Grundstückes oder eines Gebäudes ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, das keine Störung oder Gefährdung nach §1 des Grundstücksschutzgesetzes eintritt.
§I.3 Die Überwachung der Einhaltung des Grundstücksschutzgesetzes obliegt dem Magistratus Possessionum, Verstösse sind dort anzuzeigen. Zur Vorbeugung von Störungen gem. §1 kann eine Pflichtversäumnis gemäss des Grundstücksschutzgesetzes bereits festgestellt werden, wenn der Eigentümer länger als drei Monate seiner Aufsichtspflicht nicht nachkommt.

§II Feststellung und Ahndung des Verstosses der sich aus §I ergebenden Pflichten:
§II.1 Bei Verstössen gegen die Pflichten gem. §I ist der Eigentümer des Grundstücks oder Gebäudes vom Magistratus Possessionum ermittelt und angemahnt zu werden. Für den Verwaltungsaufwand ist vom ermittelten Eigentümer eine Gebühr an das Reich zu entrichten, die Gebühr richtet sich nach dem Rechercheaufwand und wird vom Magistratus Possessionum in Rechnung gestellt.
§II.2 Kommt der Eigentümer trotz Ermahnung wiederum seiner Aufsichtspflicht über einen Zeitraum von weiteren vier Wochen nicht nach oder kann der Eigentümer vom Magistratus Possessionum nicht in einer angemessenen Zeit ausfindig gemacht werden, so wird das Grundstück oder das Gebäude von der Republik in Zwangsverwaltung genommen. Die Zwangsverwaltung wird vom Magistratus Possessionum übernommen.
§II.3 Wird nach einem angemessenem Zeitraum, nachdem das Grundstück oder das Gebäude unter Zwangsverwaltung gestellt wurde, kein Eigentümer ermittelt oder meldet niemand innerhalb dieses Zeitraumes berechtigte Ansprüche an, so wird das fragliche Objekt zwangsversteigert. Die Versteigerung wird durch das Magistratus Possessionem im Forum Civis durchgeführt. Die Regierung kann in berechtigten Fällen ein Veto gegen die Zwangsversteigerung einlegen.

§III Massnahmen der Republik der bei Verstoss gem. §I nach §II unter Zwangsverwaltung gestellten Grundstücke oder Gebäude:
§III.1 Nachdem das Gebäude unter Zwangsverwaltung gestellt wurde, hat die Republik dafür Sorge zu tragen, dass die Pflichten gem. §I erfüllt werden. Zuständig hierfür ist das Magistratus Possessionum.
§III.2 Zur Sicherstellung der Pflichterfüllung gem. §I muss der Besitz in seiner bisherigen Form auf Kosten des Reiches instandgesetzt werden. Wird danach der rechtmässige Eigentümer ermittelt, so hat er für die Kosten aufzukommen.

§VI Entschädigung von sich nach der Zwangsversteigerung mit berechtigten Ansprüchen meldenden Bürgern:
§VI.1 Sollten nach vollzogener Zwangsversteigerung doch noch berechtigte Ansprüche geltend gemacht werden, so ist der Anspruchssteller mit dem Erlös aus der Versteigerung abzüglich der bis dahin entstandenen Kosten zu entschädigen.

Gesetz zur Integration der Westprovinzen

Lex Flavia de Restituti Patriori

Vorausgehende Feststellung: Das westladinische Kaiserreich ist auf Beschluss des Senates aufgelöst.

§I. Das ehemalige Westladinische Kaiserreich wird unter der Bezeichnung " Praefectus Praetorio per Occidentalis" der Gesetzgebung der Res Publica Ladina unterstellt.

§II. Die fünf Provinzen werden als Präfekturen dem Praefectus Praetorio, der vom Senat ernannt wird, mit Sitz in Tolosa unterstellt.

§III. Der Praefectus Praetorio ernennt die Präfekten für die Präfektur I (Gallia Tolosana), Präfektur II ( Gallia Occidentalis), Präfektur III (Baetica), Präfektur IV (Decapolis) und Präfektur V (Lusitania), die Nummerierungen sind lediglich als Synonyme für die Namen der Provinzen zu verstehen, die ansonsten beibehalten werden.

§IV. Die Rechte und Pflichten des Paefectus Praetorio per Occidentalis sind denen eines/einer Proconsuls/Proconsulin gleich.

§V. Über die Entlassung einzelner Präfekturen aus dem Praefectus Praetorio als reguläre Provinz der Republik entscheidet der Senat.